Die Gerichtsentscheidung zeigt, dass es ein Recht auf Barrierefreiheit gibt und dieses auch einklagbar ist.
In einem wegweisenden Rechtsfall hat das Landgericht Berlin II eine Vermieterin wegen Diskriminierung eines behinderten Mieters zu einer Entschädigung verurteilt. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Barrierefreiheit und die rechtlichen Konsequenzen von Benachteiligungen.
Der Rechtsstreit entstand, als ein rollstuhlfahrender Mieter zusammen mit seinem Ehemann die Erlaubnis zum Bau einer Rampe beantragte. Ziel war es, selbstständig das Wohnhaus betreten und verlassen zu können. Die Vermieterin lehnte dies zunächst ab, was zu einem gerichtlichen Verfahren führte.
Nach zweijährigem Rechtsstreit entschied das Gericht zugunsten des Mieters. In dieser Zeit war der Rollstuhlfahrer gezwungen, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die sechs Treppenstufen zu bewältigen. Das Gericht sah in der Weigerung der Vermieterin eine klare Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Gericht entschied, dass die Vermieterin den Mieter aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe, gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere § 19, der Benachteiligungen in zivilrechtlichen Massengeschäften verbietet.
Entscheidende Aspekte des Urteils:
- Die Vermieterin besitzt mehr als 50 Wohnungen und fällt damit unter die AGG-Regelungen
- Die Verweigerung der Rampe stellte eine direkte Benachteiligung dar
- Es wurden keine nachvollziehbaren Gründe für die Ablehnung vorgebracht
Das Gericht verurteilte die Vermieterin zur Zahlung von 11.000 € Entschädigung und machte deutlich, dass Vermieter verpflichtet sind, angemessene Anpassungen für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.
Empfehlung für Vermieter:
Anfragen zur barrierefreien Wohnungsanpassung sollten umgehend und wohlwollend geprüft werden. Die Einhaltung des AGG ist nicht nur rechtlich geboten, sondern trägt auch zu einer inklusiveren Gesellschaft bei.
Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit, Barrieren abzubauen und Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Wohnraum zu gewähren.