Berliner Landesrecht wird den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention kaum gerecht

Auszug aus kobinet-nachrichten: „Anpassungsbedarf des Berliner Rechts an die UN-Behindertenrechtskonvention“

Aktuell wird das Berliner Landesrecht den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention kaum gerecht, teilte das Deutsche Institut für Menschenrechte mit, das erheblichen Anpassungsbedarf sieht.

Ein Beispiel ist nach Ansicht des Instituts, dass im Berliner Schulgesetz (SchulG Berlin) kein vorbehaltloses Recht auf schulische Inklusion verankert ist, wodurch Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen der Zugang zu regulären Schulen erschwert wird. Zudem enthält das SchulG Berlin in § 41 Absatz 3a eine Regelung, die das Ruhen der Schulbesuchspflicht für bis zu drei Monate ermöglicht. Dies greift in das Recht der betroffenen Schü­ler*innen auf Bildung gemäß Artikel 24 Absatz 1 UN-BRK ein.

Berlin hält sich bisher weder an die in der UN-BRK enthaltenen Vorgaben zur Normenprüfung noch an die Regelungen in § 8 Absatz 4 LGBG. Zwar waren bereits in den Jahren 2013/14 Schritte eingeleitet worden, um einige ausgewählte Gesetze und Verordnungen des Berliner Landesrechts im Hinblick auf die Umsetzung der UN-BRK zu überprüfen. Bei diesen ersten Schritten blieb es jedoch; eine erneute Prüfung des bestehenden Berliner Landesrechts hat bisher nicht stattgefunden. Auch künftiges Recht wird in Berlin derzeit nicht systematisch und umfassend auf seine Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Der Fragenkatalog der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO II) mit fünf Fragen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen mit Behinderungen wird den Anforderungen an eine in der Konvention und im LGBG verpflichtend verankerte Normenprüfung nur teilweise gerecht.

Zu diesem Ergebnis kommt die vor kurzem veröffentlichte Analyse „Rechtlicher Handlungsbedarf im Land Berlin zur Umsetzung der UN-BRK. Notwendigkeit einer systematischen Normenprüfung“ der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention. Mittels einer Erhebung in Bund und Ländern hat die Monitoring-Stelle untersucht, inwieweit das Konzept der Normenprüfung bereits angewendet wurde.

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