Literatur für blinde Menschen in Deutschland: Wie die gute Idee verhindert wurde

Der 2014 von Deutschland unterzeichneten Marrakesch-Vertrag sollte endlich Literatur und Medien für blinde und sehbehinderte Leser international leichter zugänglich machen.

Doch hier in Deutschland klopft die Verlagslobby an die Tür der Abgeordneten und behauptet, dass ihr dadurch Gewinne entgehen würden. Ein Denkfehler, denn die Bücher müssen regulär gekauft werden, bevor man sie in Punktschrift ausdruckt. Leider sind die Abgeordneten auf diese Behauptung hereingefallen und haben den Verlagen eine zusätzliche Vergütung versprochen.

Man muss sich vor Augen halten, dass die Non-Profit-Herstellung eines einzelnen einfachen Taschenbuches in Punktschrift durch eine „befugte Stelle“ zwischen 40 und 80 € an Material und Maschinenzeit kostet. Zusätzlich muss vorher die Textdatei vom Verlag abgekauft werden und die Lizenz ist zu zahlen. Hier liegt also keine Gewinnabsicht, sondern eine reine Notwendigkeit vor.

Da in Deutschland die Verlage die Sorge haben, dass das Recht, diese Bücher in Braille zu drucken, zu Missbrauch führen könnte, wurde in unserem Land das Recht auf wenige „befugte“ Institutionen beschränkt. Diese werden vom deutschen Patent- und Markenamt kontrolliert, verwaltet und befugt – ein weiterer hoher Kostenfaktor. Auch die so „befugten“ Institutionen werden, wegen der unverhältnismäßigen Ängste der Verlage, durch einen enormen Melde- und Verwaltungs- und Abgabenaufwand zusätzlich belastet. Dadurch entstehen neue dauerhaft hohe Kosten auf Seiten der Blindenbibliotheken aber ungerechtfertigte Einnahmen auf Seiten der Verlage. War das die Idee von Marrakesh?

In keinem anderen Land der Welt wurde ein so wenig zielführendes, aufwändiges und damit teures System wie hier entwickelt. Stattdessen könnte der Gesetzgeber einfach die Braille-Druckrechte und andere barrierefreien Formate (nach dem Kauf des Werks) für und zugunsten der blinden Nutzer freigeben. Jeder der sich nicht nach dem Gesetz verhält macht sich ohnehin strafbar. Das wären 0€ Kosten bei 100% Erfüllung des Marrakesh-Vertrages.

Zur scheinbaren Entlastung bekommen alle deutschen Blindenbibliotheken zusammen leider nur einmalig 600.000€ zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will mit dem Haushalt 2019 entsprechende Mittel bereitstellen. Das ist längst überfällig, da sie ohnehin unter Geld- und Personalmangel leiden. Von einer Einmalzahlung lässt sich aber weder das für die Ansprüche der Verlage nötige Personal sichern, noch die Verfügbarkeit von Literatur für die Zukunft. „Wir brauchen eine dauerhaft verlässliche Finanzierungsgrundlage, damit Blindenbibliotheken die aufwendige Übertragung von Literatur in barrierefreie Formate bewerkstelligen können“, sagt der Geschäftsführer des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband), Andreas Bethke. Der DBSV erwartet von den Bundesländern, dass sie sich an der finanziellen Absicherung einer barrierefreien Literaturversorgung dauerhaft beteiligen.

Was bedeutet das für den blinden Leser?

Leider ist in Deutschland nicht jeder, der den Bedarf und die technischen Möglichkeiten hat befugt, ein Buch in Braille-Punktschrift zum Lesen auszudrucken. Ein Buch ist somit nicht schnell und unkompliziert zu bekommen. Hier muss das Buch erst bei einer befugten Stelle angefragt und dann beauftragt werden damit es nach ein paar Monaten Wartezeit zum Lesen vorliegt. Aktuelle oder für Studium und Beruf notwendige Literatur ist also weiterhin nicht verfügbar für blinde Menschen.

 

Bundesrat zu Drucksache 526/1802.11.18

Beschluss des Deutschen Bundestages

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 18. Oktober 2018 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung – Drucksachen 19/3071, 19/3826, 19/5114 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/5114 angenommen.

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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Blindenbibliotheken leisten schon heute einen wichtigen Beitrag, um blinden, sehbehinderten oder an- derweitig lesebehinderten Menschen den Zugang zu Literatur und damit eine gleichberechtigte Teilhabe an Gesellschaft, Wissen und Kultur zu ermöglichen. Die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie wird die Befugnisse von Blindenbibliotheken und vergleichbaren Institutionen noch weiter ausbauen. Um künftig von diesen erweiterten Befugnissen Gebrauch machen zu können, benötigen Blindenbibliotheken eine angemessene finanzielle Ausstattung zur Finanzierung des zusätzlichen Aufwands. Dies ist die Voraus- setzung dafür, dass das Ziel des Gesetzentwurfs – verbesserter Zugang von blinden und sehbehinderten Menschen – tatsächlich erreicht werden kann.

Gleichzeitig erkennt der Deutsche Bundestag das berechtigte Interesse der Rechtsinhaber an, für die erlaubnisfreie Nutzung ihrer Werke – letztlich also eine gesetzliche Lizenz – im beschränkten Umfang einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.

Nutzungen unmittelbar durch Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung bzw. ihrer Hilfspersonen sind stets vergütungsfrei. § 45c des reformierten Urheberrechtsgesetzes sieht eine angemessene Vergü- tung ausschließlich für Nutzungen durch befugte Stellen vor. Bei der Nutzung durch befugte Stellen kommen wegen ihrer wichtigen sozialen und menschenrechtlichen Aufgaben nur sehr maßvolle Vergü- tungen in Betracht. Dies folgt bereits aus § 39 Absatz 3 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, wonach bei der Tarifgestaltung auf soziale Belange Rücksicht zu nehmen ist. Die so zu entrichtende Vergütung stellt ohnehin nur einen geringen Bruchteil der Kosten dar, die für die Herstellung und Verbreitung von barrierefreien Werkexemplaren anfallen. Die maßvolle Vergütung von Nutzungen durch Blindenbiblio- theken und anderen befugten Stellen trägt auf diese Weise sowohl dem Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft als auch den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber Rechnung, also der Autoren und der Verlage.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Deutsche Bundestag, dass die Bundesregierung beabsichtigt, auf Bundesebene im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen eine finanzielle Unterstützung der Blindenbibliotheken und anderer befugten Stellen in Deutschland in Form einer einmaligen Finanzierungshilfe zu ermöglichen.

Darüber hinaus würdigt der Deutsche Bundestag das Engagement, mit dem die Länder, in deren Zustän- digkeit das Bibliothekswesen und damit auch dessen finanzielle Förderung fallen, die Blindenbibliothe- ken in Deutschland bereits unterstützen.

Damit die Blindenbibliotheken künftig verlässlich von den erweiterten rechtlichen Befugnissen für den barrierefreien Zugang zu Literatur in dem Maß Gebrauch machen können, wie es für eine bessere Teil- habe der blinden, sehbehinderten und anderweitig lesebehinderten Menschen erforderlich ist, bittet der Deutsche Bundestag – ergänzend zur erwähnten Initiative des Bundes – die Länder, den finanziellen Mehrbedarf der Blindenbibliotheken im Rahmen der Zuweisung von Haushaltsmitteln zu berücksichti- gen.

zu Drucksache 526/18

(Quelle: Deutscher Bundestag; Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband und eigene Recherchen)

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