Rechtslage bei Produktion eines Punktschriftexemplars eines Buches

Neben vielen anderen Themen treibt Eltern blinder Schüler, die Medienzentren und die Blindenpädagogen ein Thema um: Die scheinbar umstrittene Rechtefrage bei der Produktion eines Punktschriftexemplars eines Buches. Wir geben Ihnen hier eine juristische Klärung.

Unser Beispielfall: Im Unterricht einer Schüler*s/in wird ein aktueller Roman behandelt, den die Schüler kaufen und lesen sollen. Nun ist es in der Regel so, dass dieses Buch nicht als Punktschriftausgabe existiert – an keiner der einschlägigen Blindenbibliotheken und auch nicht im Handel ist das Buch in Braille verfügbar. Daher muss es für die/den Schüler/in angefertigt werden. Dafür sind die druckbaren Daten des Buches zwingend erforderlich. Jedoch sind die digitalen Bücher aus dem Buchhandel DRM-geschützt, um die illegale Vervielfältigung zu verhindern. Derselbe Schutz verhindert allerdings auch, das Recht auf ein geeignetes Ausgabeformat – hier Braille auf Papier – wahrzunehmen. Um diesen Schutz zu entfernen, gibt es einfache Tools. Doch ist das legal?

Dank Verfügbarkeit von ePub ist eine bezahlbare Produktion erst möglich möglich

Es ist naheliegend, dass man eine Textdatei des Buches an den Punktschriftdrucker schickt und dann als Buch bindet. Dazu kauft man im Online-Buchhandel die elektronische Version (ePub oder Kindle) und wandelt sie in eine Textdatei zum Druck um. Das ist technisch möglich und überschaubar. Das Buch kostet z.B. ca. 9€ und das Papier und die Bindung 40€ bei 250 Seiten Schwarzschrift umgewandelt in 500 Seiten doppelseitig Punktschrift. Plus Arbeitszeit von ca einer Stunde ist das der gesamte Aufwand. Wir sprechen also von grob 100€ Kosten je Taschenbuch. Wenn die Produktionskosten wegen des Schulbedarfs vom Medienzentrum getragen werden entstehen für die Eltern nur die 9€ Kosten für den Erwerb des ePub oder Kindle-Buches.

So wurde das in der Vergangenheit bewerkstelligt

Bisher wurden Bücher gescannt. Man nimmt die gedruckte Ausgabe des Buches, muss dieses scannen, Texterkennung machen, Korrekturlesen und nachbessern, dann noch einmal Korrekturlesen und dann erst drucken. Also etwa 40 bis 60 Stunden Arbeitsaufwand und entsprechende Kosten – wegen rechtlicher Bedenken!?

Nun zur rechtlichen Frage

Zweifler sagen, ein Buch dürfe man nicht drucken. Aber aus juristischer Sicht tut man genau dies, wenn es ein Buch zerschneidet und es durch viel Handarbeit in eine druckbare Textdatei „umwandelt“, um es dann zu drucken.

Wegen der heute verfügbaren elektronischen Umwandlung ist diese Vorgehensweise unserer Meinung nach eine Ressourcenverschwendung öffentlicher Gelder und Zeit, die im gleichen Bereich besser eingesetzt werden könnten. Eine elektronische Konvertierung des Buches dauert 10 Minuten und der manuelle Prozess dauert einige Wochen – und diese Zeit haben Schüler und Lehrer im Schulalltag häufig leider nicht.

Juristisch gesehen, handelt es sich bei beiden Vorgehensweisen um das Gleiche.

§ 45a UrhG ermöglicht Menschen mit Behinderungen deshalb seit dem 13. September 2003 den erlaubnisfreien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken. Können sie ein Werk sinnlich nicht wahrnehmen, so erlaubt es diese Vorschrift, das Werk in eine andere Wahrnehmungsform zu übertragen. Desweiteren werden die rechtlichen Grundlagen hier weiter ausgeführt.

Fazit

Ein nachweislich rechtlich einwandfrei gekauftes Buch darf in Braille gedruckt werden, beziehungsweise auch von einem Medienzentrum explizit für eine blinde Person gedruckt werden. Dies ist mit Europarecht und UN-Menschenrecht und Marrakesh-Vertrag vereinbar. Neben der Datei sollte man als Kaufnachweis die Rechnung des Buches aufbewahren – dann steht der Umwandlung für den Bedarf einer blinden Person nichts entgegen.

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Bei rechtlichen Fragen wenden 
Sie sich bitte an die 
RBM-Rechtsberatung (Rechte behinderter Menschen)
Wir bedanken uns bei der RBM für die 
Unterstützung zu diesem Artikel.
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